Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferverträge bezüglich unserer Erzeugnisse. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an. Eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, falls wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben des Angebots. Alle mündlichen Nebenabreden und eventuellen nachträglichen Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt werden. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen. Technische Daten, Gewichte, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur Näherungswerte, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Vertragsgegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden. Der Verkäufer ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, sofern nicht anderweitige Abreden getroffen werden. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Vertragsgegenstands innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigt oder den Vertragsgegenstand geliefert oder zur Abholung bereitgestellt hat. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe oder Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtigstellen. Pläne, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur unter Wahrung unserer Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher ausdrücklich schriftlich zustimmen.

 

2. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten. Die Vereinbarung von Skonto und Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Alle Preise werden zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden, längstens jedoch 3 Monate nach Zugang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, sofern keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

 

3. Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen. Alle Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks und andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungs statt angenommen. Wechsel werden nicht angenommen. Kommt der Käufer bei vereinbarter Ratenzahlung mit zwei Raten in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Verkäufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsabschluß Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer auch Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen im Verzug befindet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Fall des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Bei Be- oder Verarbeitung von vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muß der Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzantrags vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.

 

5. Lieferung

Unsere Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferfristen und –termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, daß der Auftragnehmer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller Ausführungsdetails und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verläßt bzw. zur Abholung bereitgestellt ist. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versand- oder Abholbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung oder Abholung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich –unbeschadet mit den Rechten des Auftragnehmers aus Verzug des Auftraggebers- um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Verzug ist. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen bzw. –termine befreit den Auftraggeber, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Auftragnehmers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

6. Übernahmebedingungen

Tritt der Auftraggeber nach Vertragsabschluß und vor der Fertigung des Erzeugnisses vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 15% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt. Tritt der Auftraggeber nach Vertragsabschluß und während der Fertigung der Erzeugnisse vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 20% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt. Bleibt der Auftraggeber nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung etwa vereinbarter Sicherheiten länger als 10 Kalendertage im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, mindestens 25% der Kaufsumme als Abstandszahlung zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.

 

7. Versand

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gemäß jeweils gültiger Preisliste ab Werk. Ein vom Auftraggeber gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten stets ab Lieferwerk und auf seine Gefahr. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Auftragnehmer nicht übernommen.

 

8. Gewährleistung

Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der Auftragnehmer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von 2 Jahren. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit der Käufer Verbraucher ist, ein Jahr. Soweit der Käufer gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Vom Auftraggeber selbst vorgenommene Nachbesserung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Im Fall verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung oder Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung greift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zu Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall der schriftlichen Erklärung des Auftragnehmers und Bestätigung. Für Teile, die der Auftragnehmer nicht selbst hergestellt hat, übernimmt er nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selbst vom Lieferanten dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Besteller. Die vom Auftragnehmer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegende Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung des Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung, des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze das Amtsgericht Stuttgart oder das Landgericht Tübingen zuständig. Als Erfüllungsort gilt Neuhengstett.