Tempo 100 Vorbereitung

Neue Tempo-100-Regelung für KFZ-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für KFZ-Anhänger-Kombinationen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepaßt.
Wesentliche Änderungen:
- Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug entfällt
- Am Zugfahrzeug muß keine Tempo-100-Plakette mehr angebracht werden
- Die einzuhaltenden Massenverhältnisse wurden für bestimmte Kombinationen erhöht
- Das Zugfahrzeug muß mit ABS oder ABV ausgerüstet sein
- Der Anhänger muß für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein
- Die Anhängerbereifung muß zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als 6 Jahre sein, mindestens den Geschwindigkeitsindex L aufweisen (120 km/h) und keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhänger in Anspruch nehmen
- Der Anhänger muß so beladen sein, daß die maximal zulässige Stützlast annähernd erreicht ist. Weder die zulässige Stützlast des Anhängers noch des Zugfahrzeugs darf überschritten werden.
- Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten: zG Anh = X x m Zugfz leer mit m Zugfz leer = Leermasse Zugfahrzeug
Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte:
Technische Ausrüstung des Anhängers |
||
ohne hydraulische Stoßdämpfer |
mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern |
|
Wohnwagen |
andere Anhänger |
|
0,3 |
0,8 bzw. 1,0* |
1,1 bzw. 1,2* |
Die mit * versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden wenn:
der Anhänger mit:
- einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt oder
- mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, daß der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird,
oder das Zugfahrzeug…
… ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt.
In jedem Fall gilt, daß die zulässige Anhängermasse nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs.
Quelle: TÜV Nord - ohne Gewähr