Tempo 100 Vorbereitung

Neue Tempo-100-Regelung für KFZ-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

 

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für KFZ-Anhänger-Kombinationen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepaßt.

  

Wesentliche Änderungen:   

 

  • Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug entfällt
  • Am Zugfahrzeug muß keine Tempo-100-Plakette mehr angebracht werden
  • Die einzuhaltenden Massenverhältnisse wurden für bestimmte Kombinationen erhöht
  • Das Zugfahrzeug muß mit ABS oder ABV ausgerüstet sein
  •  Der Anhänger muß für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein
  • Die Anhängerbereifung muß zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als 6 Jahre sein, mindestens den Geschwindigkeitsindex L aufweisen (120 km/h) und keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhänger in Anspruch nehmen
  • Der Anhänger muß so beladen sein, daß die maximal zulässige Stützlast annähernd erreicht ist. Weder die zulässige Stützlast des Anhängers noch des Zugfahrzeugs darf überschritten werden.
  • Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten:     zG Anh = X   x   m Zugfz leer  mit  m Zugfz leer = Leermasse Zugfahrzeug

 

Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte:

Technische Ausrüstung des Anhängers

ohne hydraulische Stoßdämpfer

mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern

Wohnwagen

andere Anhänger

0,3

0,8 bzw. 1,0*

1,1 bzw. 1,2*

Die mit  * versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden wenn:

 

der Anhänger mit:

  • einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt oder
  • mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, daß der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird,

 

oder das Zugfahrzeug…


ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt.

In jedem Fall gilt, daß die zulässige Anhängermasse nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs.

 

 

Quelle: TÜV Nord - ohne Gewähr